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S a t z u n g

Eisenbahner-Sport-Verein „Lokomotive Aue“ e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Eisenbahner-Sport-Verein Lokomotive Aue e.V., - „ESV Lok Aue“ -.

Der Verein gehört zum Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. - VDES – und zum Wanderverband Chemnitz – Erzgebirge e.V. - WVCE -.

Der Eisenbahner-Sport-Verein „Lokomotive Aue“ e.V. hat seinen Sitz in 08280 Aue, Erdmann-Kircheis-Straße 4.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

Der Eisenbahner-Sport-Verein „Lokomotive Aue“ e.V. will durch die Pflege von Volkssport und Heimatverbundenheit, die Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder erhalten und fördern. Er macht zu diesem Zwecke ein Veranstaltungsangebot, wobei der Breiten- und Familiensport Vorrang hat.

 

  1. Der Eisenbahner-Sport-Verein „Lokomotive Aue“ e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschusses vergütet werden.

 

§ 3 Rechtsgrundlagen

 

  1. Der Verein ist eine rechtsfähig eingetragene Vereinigung und wird im Rechts-

verkehr durch den Vorsitzenden oder eine bzw. mehrere von ihm beauftragte Personen vertreten.

  1. Der Verein kann in weiteren Organisationen Mitglied sein, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

  2. Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe.

 

Grundlagen hierfür sind:

  • die Satzung,

  • Finanzordnung und

  • andere Ordnungen

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

    1. Jeder Interessierte kann dem Verein als Mitglied beitreten. Er besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern, die sich in unserem Verein sportlich betätigen,

  2. passiven Mitgliedern, die sich in unserem Verein sportlich nicht betätigen,

  3. fördernden Mitgliedern und

  4. Ehrenmitgliedern

  5. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten

2.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

     a.  Austritt

     b.  Ausschluß

     c.  Tod

     d.  durch Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit

 

3. Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden.

 

 

4. Mitglieder können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b. wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als einem Jahr trotz Mahnung,

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

d. groben unsportlichen Verhaltens,

e. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

In den Fällen a.)c.)d.) und e.) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung des Schreibens. Die Entscheidung erfolgt schriftlich, ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen innerhalb eines halben Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft dargelegt oder geltend gemacht werden.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder haben das Recht:

a. Die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die Ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen;

b. Im Rahmen des Zwecks des Vereins an Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

a. bei der Vereinsarbeit aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins wahren;

b. sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten und auf der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse einzuhalten;

c. die Mitgliedsbeiträge fristgerecht entrichten.

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederhauptversammlung

b. der Vorstand

c. die Leiter der Sportabteilungen

d. der Mitgliederbeirat – nicht zum Vorstand gehörend

 

 

§ 7 Mitgliederhauptversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederhauptversammlung

Diese ist zuständig für:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

b. Entlastung des Vorstandes;

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d. Behandlung von Anträgen, Anregungen und Beschwerden;

e. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;

f. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

g. Genehmigung des Haushaltsplanes;

h. Beschlussfassung über Anträge;

i. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;

j. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11;

k. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;

 

2. Die Mitgliederhauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt oder

b. 25% der Mitglieder beantragen.

 

4. Die Einberufung von Mitgliederhauptversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von wenigstens 3 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederhauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

5. Die Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.

 

6. Anträge können von allen Vereinsmitgliedern gestellt werden.

 

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Alle Mitglieder des Vereins haben ein Stimm- und Wahlrecht

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem engeren und erweiterten Vorstand

1. Zum engeren Vorstand gehören:

a. Der Vorsitzende

b. Der stellvertretende Vorsitzende

c. Der Schatzmeister

2. Zum erweiterten Vorstand gehören:

a. Der Vorsitzende

b. Der stellvertretende Vorsitzende

c. Der Schatzmeister

d. Leiter der Sportabteilungen

e. Die Beisitzer

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die seine Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportabteilungen. Nach außen hin wird der Verein durch seinen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister vertreten.

 

4. Der Vorstand wird jeweils für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt.

§ 10 Finanzverantwortliche Verantwortlich für die finanzielle Situation des Vereins ist der engere Vorstand und im Besonderen der Schatzmeister. Zur Gewährleistung eines verantwortungsvollen Umgang mit den vereinseigenen Finanzmitteln ist zu allen Wahlen für die gleiche Legislaturperiode eine Revisionskommission zu bilden. Deren Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören.

 

 

§ 11 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

 

1. Besonders verdienstvolle langjährige Vereinsmitglieder können zu Ehrenvorsitzenden oder

2. Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer das Amt eines Vorsitzenden des Vereins langjährig und verdienstvoll geführt hat.

 

 

§ 12 Symbol des Vereins

 

Der Verein führt ein eigenes Symbol, in den Farben schwarz, rot, gelb.

 

 

§ 13 Auflösung

 

1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederhauptversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2. Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederhauptversammlung beschlossenes Gremium verantwortlich, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

3. Bei Auflösung bzw, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem VDES zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder-und-mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 14 Sonstiges

 

Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form ist mit allen Änderungen am 16. April 2016 von der Mitgliederhauptversammlung in Aue beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

                  

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